Darf der neue Arbeitgeber beim alten anrufen? Was bei telefonischen Rückfragen über Bewerber erlaubt ist

Wer sich um eine neue Stelle bewirbt, legt seiner Bewerbung in der Regel auch Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber bei. Doch wie aussagekräftig sind diese wirklich – und ist es erlaubt, den früheren Arbeitgeber einfach telefonisch zu kontaktieren, um mehr über die Bewerberin oder den Bewerber zu erfahren?
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Wer sich um eine neue Stelle bewirbt, legt seiner Bewerbung in der Regel auch Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber bei. Doch wie aussagekräftig sind diese wirklich – und ist es erlaubt, den früheren Arbeitgeber einfach telefonisch zu kontaktieren, um mehr über die Bewerberin oder den Bewerber zu erfahren?

📄 Arbeitszeugnisse haben an Aussagekraft verloren

Personalverantwortliche wissen: Arbeitszeugnisse enthalten oft standardisierte Formulierungen, die selten echte Rückschlüsse auf Leistung oder Sozialverhalten zulassen.
Denn:

  • Arbeitnehmer haben ein Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis
  • Bei schlechter Bewertung kann der Zeugnisanspruch eingeklagt werden
  • Viele Arbeitgeber vermeiden Konflikte und stellen grundsätzlich gute Zeugnisse aus

Ergebnis: Zeugnisse bieten eher eine Übersicht über Tätigkeiten, aber kaum zuverlässige Aussagen zur Arbeitsweise oder Persönlichkeit.

Telefonische Rückfragen beim früheren Arbeitgeber – erlaubt oder verboten?

Weil schriftliche Zeugnisse oft wenig aussagen, greifen viele Arbeitgeber zum Telefon. Dabei wird häufig „Klartext“ gesprochen – offen, direkt, mit persönlichen Einschätzungen. Doch ist das datenschutzrechtlich zulässig?

Die klare Antwort: Nein – nicht ohne Einwilligung.

Solche telefonischen Rückfragen betreffen personenbezogene Daten. Damit gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Datenschutzrechtliche Grundlage: Auskunft nur mit Einwilligung

Laut DSGVO ist die Weitergabe personenbezogener Informationen – wie Verhalten, Leistung oder Gründe für das Ausscheiden – nur mit Einwilligung der betroffenen Person erlaubt.

Ohne Einwilligung dürfen ehemalige Arbeitgeber keine Auskünfte über Bewerber erteilen – auch nicht telefonisch.

Verstößt ein früherer Arbeitgeber gegen diese Regel, hat der Bewerber unter Umständen Anspruch auf:

  • Unterlassung
  • Auskunft über den Inhalt der Rückmeldung
  • Schadensersatz wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte

Was können Bewerber tun, wenn sie Rückfragen vermuten?

Wer als Bewerber nach einem eigentlich positiv verlaufenen Bewerbungsgespräch plötzlich eine Absage erhält, kann misstrauisch werden – vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass unangekündigte Rückfragen bei früheren Arbeitgebern stattgefunden haben.

In solchen Fällen lohnt es sich:

  • Nachzufragen, ob es Rückmeldungen von früheren Arbeitgebern gab
  • Auskunftsansprüche geltend zu machen
  • Bei Datenschutzverstößen ggf. rechtlich gegen die unzulässige Weitergabe vorzugehen

So kann eine Einwilligung rechtskonform erfolgen

Arbeitgeber dürfen Rückfragen stellen – aber nur mit vorheriger Zustimmung. Diese kann schon in der Bewerbung enthalten sein, zum Beispiel:

„Ich bin mit Rückfragen bei meinem früheren Arbeitgeber [Name, Kontakt] einverstanden.“

Tipp für Bewerber:
Wer positiv wahrgenommene frühere Arbeitgeber als Referenz nennen möchte, sollte:

  • Diese vorher informieren und um Zustimmung bitten
  • Die Person und Kontaktdaten klar benennen
  • Die Einwilligung in die Bewerbung aufnehmen

Fazit: Rückfragen beim alten Arbeitgeber – nur mit Einwilligung zulässig

Auch wenn Arbeitszeugnisse oft wenig aussagekräftig sind:
Telefonische Rückfragen beim früheren Arbeitgeber sind ohne ausdrückliche Einwilligung des Bewerbers nicht erlaubt – sie verstoßen gegen Datenschutzrecht.

Arbeitgeber sollten sich vor Rückfragen rechtlich absichern.
Bewerber wiederum können durch klare Einwilligung und Referenzangaben selbst bestimmen, wer kontaktiert werden darf – und so Vertrauen schaffen.

Häufige Fragen zu Rückfragen bei früheren Arbeitgebern

Darf ein neuer Arbeitgeber beim früheren Arbeitgeber anrufen?

Nein, nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Bewerbers. Rückfragen über Leistung, Verhalten oder Gründe für das Ausscheiden fallen unter personenbezogene Daten und sind durch die DSGVO geschützt. Ohne Zustimmung sind solche Auskünfte rechtswidrig.

Was riskiert ein früherer Arbeitgeber bei unzulässiger Auskunft?

Erteilt ein früherer Arbeitgeber ohne Einwilligung Auskünfte über einen Bewerber, drohen rechtliche Konsequenzen. Dazu zählen Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche sowie unter Umständen Schadensersatzforderungen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Wie kann ein Bewerber die Einwilligung zur Rückfrage erteilen?

Eine Einwilligung kann bereits in der Bewerbung schriftlich erklärt werden, z. B. durch die Formulierung, dass Rückfragen bei bestimmten ehemaligen Arbeitgebern erlaubt sind. Diese sollten namentlich genannt und vorab informiert worden sein.

Was tun, wenn man den Verdacht hat, dass Rückfragen ohne Erlaubnis erfolgt sind?

Wer glaubt, dass ein früherer Arbeitgeber unzulässige Auskünfte erteilt hat, sollte aktiv nachfragen, ob Rückmeldungen eingeholt wurden. Bei berechtigtem Verdacht kann ein Auskunftsverlangen gestellt und gegebenenfalls juristisch gegen Datenschutzverstöße vorgegangen werden.

Sind Arbeitszeugnisse eine verlässliche Grundlage für die Personalauswahl?

Arbeitszeugnisse geben zwar Auskunft über Aufgabenbereiche, sind aber oft wenig aussagekräftig hinsichtlich Verhalten und Leistung, da sie meist wohlwollend formuliert sind. Viele Arbeitgeber greifen daher auf telefonische Rückfragen zurück – rechtlich aber nur zulässig mit Einwilligung.

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