Warum Arbeitnehmer nicht nur strafrechtlich, sondern auch im Arbeitsverhältnis Risiken eingehen – bis hin zur fristlosen Kündigung ohne Abfindung
Die Szene ist fast filmreif:
Donald Trump verkündet abends um 19:00 Uhr in vertraulicher Runde, dass er in 20 Minuten öffentlich bekannt geben wird, die geplanten Zollerhöhungen auszusetzen. Jeder weiß: Das wird die Börsenkurse explodieren lassen. Einige Anwesende verlassen unauffällig den Raum – sie wollen sich mit einem Aktienschnäppchen einen Vorteil sichern. Ein klassischer Fall von Insiderhandel. Und was im Oval Office passiert, ist auch in deutschen Büros gar nicht so weit weg wie gedacht.
Denn: Wer beruflich Zugang zu vertraulichen Informationen hat, kann sich mit einer unüberlegten Handlung nicht nur strafbar machen, sondern auch seinen Arbeitsplatz verlieren – oft fristlos, ohne Abfindung.
Insiderhandel meint das Nutzen von nicht öffentlichen, kursrelevanten Informationen, um Finanzgeschäfte zu tätigen – zum Beispiel, Aktien zu kaufen, bevor ein positiver Unternehmensbericht veröffentlicht wird. Es geht also um Wissen, das den Markt bewegt – aber (noch) nicht öffentlich bekannt ist. Die rechtliche Grundlage liefern die EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Nicht nur Vorstände oder Investoren können Insider sein. Auch ganz normale Arbeitnehmer, etwa:
Schon wer durch seine Tätigkeit Zugang zu sensiblen Informationen hat, unterliegt den Regeln.
Insiderhandel ist eine Straftat (§ 119 WpHG). Neben Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren (in schweren Fällen bis zu 10 Jahren) drohen empfindliche Geldstrafen, Reputationsschäden – und auch arbeitsrechtliche Folgen. Und genau hier liegt ein oft unterschätzter Twist: Selbst der Verdacht eines unzulässigen Informationsumgangs kann ein Unternehmen zum Handeln zwingen.
Fristlose Kündigung:
Wird ein Insiderverstoß festgestellt oder auch nur ernsthaft vermutet, kann das Arbeitsverhältnis fristlos beendet werden. Der Arbeitgeber muss dem Vertrauensverlust nicht tatenlos zusehen – ein Compliance-Verstoß rechtfertigt regelmäßig die sofortige Trennung.
Keine Abfindung:
Bei einer fristlosen Kündigung wegen Insiderverstoßes besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindung. Arbeitgeber zahlen Abfindungen häufig nur bei „sauberer“ Trennung – etwa bei betriebsbedingten Kündigungen. Wer jedoch gegen gesetzliche Pflichten verstößt, verliert jeglichen Verhandlungsspielraum. Oft ist auch die Kündigungsschutzklage aussichtslos, wenn der Verstoß gut dokumentiert ist.
Insiderwissen gehört nicht an die Börse – sondern bleibt im Unternehmen.
Der Gedanke, mit internem Wissen „schnell Geld zu machen“, ist verlockend – und brandgefährlich. Was mit einem Aktiendeal beginnt, endet nicht selten mit einer Strafanzeige, dem Jobverlust und dem Verlust jeglicher Abfindung. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein: Wer mit vertraulichen Informationen arbeitet, trägt auch rechtlich eine besondere Last.
Insiderhandel kann mehr kosten als ein Gerichtsverfahren – manchmal kostet er die ganze Existenz.