Viele Arbeitnehmer in gehobenen Positionen glauben, sie hätten als „Leitende Angestellte“ keinen Kündigungsschutz. Doch in der Praxis gilt: Nur wenige Führungskräfte sind tatsächlich Leitende im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Das KSchG definiert den Begriff sehr eng. Leitender Angestellter ist nur, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist (§ 14 Abs. 2 KSchG). Entscheidungsbefugnis über Budgets, Personalverantwortung oder ein hohes Gehalt reichen nicht aus.
Typische Merkmale eines leitenden Angestellten nach KSchG:
• Eigenständige Personalentscheidungen (nicht nur Vorschlagsrecht)
• In der Regel: Mitglied der Geschäftsleitung oder Direktor-Ebene
• Echte Arbeitgeberfunktionen im Innenverhältnis
Ist ein Arbeitnehmer kein Leitender im Sinne des KSchG, dann:
• gilt das Kündigungsschutzgesetz vollumfänglich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und im Betrieb mehr als 10
Arbeitnehmer beschäftigt sind.
• besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei unwirksamer Kündigung
• kann eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben
Selbst wenn jemand im Organigramm „Leitung“ ist – der Titel allein zählt nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Rechtsmacht.
Wer als vermeintlich leitender Angestellter gekündigt wurde, sollte die Kündigung prüfen lassen:
• Stimmt die rechtliche Einordnung?
• Greift das KSchG?
• Bestehen Chancen auf Wiedereinstellung oder Abfindung?
Tipp: Handeln Sie schnell – die Frist zur Klage gegen eine Kündigung beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Rufen Sie jetzt unsere kostenlose Hotline für Arbeitnehmer an: 0821-999 84 990
Fazit: Viele „Leitende“ sind vor Gericht ganz normale Arbeitnehmer mit vollem Kündigungsschutz. Es lohnt sich, genauer hinzuschauen.