Wer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Anspruch nehmen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine zentrale Frage dabei lautet: Zählt mein Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter? Denn erst dann gilt in vielen Fällen der allgemeine Kündigungsschutz. Aber wie wird diese Zahl eigentlich berechnet?
Das Kündigungsschutzgesetz greift nur, wenn:
Diese sogenannte “Kleinbetriebsklausel” soll kleine Betriebe vor zu starker Regulierung schützen – gleichzeitig bedeutet sie aber für Arbeitnehmer, dass bei weniger als 10 Mitarbeitern kein voller Kündigungsschutz besteht.
Die Berechnung erfolgt nicht einfach nach Köpfen, sondern berücksichtigt auch den Umfang der Arbeitszeit. So sieht es § 23 Abs. 1 KSchG vor:
1. Vollzeitkräfte = 1,0
Alle Mitarbeiter mit mehr als 30 Wochenstunden zählen voll.
2. Teilzeitkräfte mit bis zu 30 Stunden = 0,75
Mitarbeiter mit mehr als 20 und bis zu 30 Stunden pro Woche zählen mit 0,75.
3. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Stunden = 0,5
Mitarbeiter mit bis zu 20 Stunden pro Woche zählen nur mit 0,5.
4. Auszubildende zählen nicht
Azubis bleiben bei der Berechnung komplett unberücksichtigt.
Beispielrechnung
Ein Betrieb beschäftigt:
Rechnung:
Gesamt: 7,25 Mitarbeiter
In diesem Fall gilt kein Kündigungsschutz nach dem KSchG, da die Grenze von mehr als 10 Mitarbeitern nicht erreicht wird.
Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen haben, galt früher eine niedrigere Schwelle (mehr als 5 Mitarbeiter). Diese Übergangsregelung kann heute noch eine Rolle spielen – wenn im Betrieb alte und neue Arbeitsverträge nebeneinander bestehen. Dann wird bei der Berechnung teilweise differenziert. Lass dich hierzu im Zweifel anwaltlich beraten.
Die Berechnung der 10-Mitarbeiter-Grenze ist komplizierter, als sie klingt. Es kommt nicht nur auf die Anzahl, sondern auch auf den Umfang der Arbeitszeit an. Teilzeitkräfte und Azubis werden unterschiedlich gewertet. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Vor einer Kündigung unbedingt prüfen, ob das KSchG greift – oft lohnt sich eine Kündigungsschutzklage.