Viele gehen davon aus, dass auch Geschäftsführer durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt sind. Doch das ist nur bedingt richtig: Als Organvertreter genießen sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz – zumindest nicht während ihrer Amtszeit.
Warum Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz haben
Geschäftsführer, Vorstände oder Vereinsvorsitzende sind sogenannte Organmitglieder. Sie vertreten juristische Personen nach außen – zum Beispiel:
- GmbH-Geschäftsführer (§ 35 GmbHG)
- Vereinsvorstände (§ 26 BGB)
- AG-Vorstände (§ 76 AktG)
Solche Personen gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, weil sie arbeitgeberähnliche Funktionen ausüben. Das hat zwei wichtige Folgen:
- Kein Kündigungsschutz nach dem KSchG
- Kein Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht – zuständig ist das Landgericht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)
Aber: Kündigungsschutz nach Ende der Organstellung möglich
Die rechtliche Einordnung kann sich ändern, sobald das Organverhältnis endet – etwa durch:
- Abberufung als Geschäftsführer
- Beendigung des Dienstvertrags
- Ablauf der Bestellung
In diesem Fall gilt:
- Wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis war, kann nachträglich Kündigungsschutz nach dem KSchG bestehen.
- Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht wird dann nachträglich eröffnet (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG analog).
Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer wird abberufen und gleichzeitig gekündigt. Er erhebt zunächst Klage vor dem Landgericht. Wird er nachträglich als Arbeitnehmer eingestuft, kann die Zuständigkeit ans Arbeitsgericht übergehen – und Kündigungsschutz greifen.
Was bedeutet das in der Praxis?
- Während der aktiven Organstellung: Kein Kündigungsschutz, keine Arbeitsgerichtsbarkeit
- Nach Abberufung (ggf. auch rückwirkend): Möglichkeit auf Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht – wenn ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt
- Prüfung des tatsächlichen Vertragsverhältnisses entscheidend
Ergebnis:
Geschäftsführer und andere Organvertreter sind rechtlich nicht automatisch schutzlos. Entscheidend ist, ob sie tatsächlich arbeitnehmerähnlich tätig waren – und ob die Organstellung zum Zeitpunkt der Kündigung noch bestand. Wer betroffen ist, sollte die Zuständigkeit der Gerichte und die Kündigungsschutzvoraussetzungen sorgfältig prüfen lassen.
Häufige Fragen zum Kündigungsschutz für Geschäftsführer
Haben Geschäftsführer Kündigungsschutz?
Während der Organstellung nicht – Geschäftsführer gelten nicht als Arbeitnehmer und fallen nicht unter das KSchG.
Können Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen?
Solange sie Organmitglieder sind, ist das Landgericht zuständig. Erst nach Abberufung kann der Weg zum Arbeitsgericht offenstehen.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer?
Wenn nach Abberufung ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt, kann Kündigungsschutz nachträglich greifen.
Was ist bei einer Kündigung nach Abberufung zu beachten?
Es kann sich ein Anspruch auf Kündigungsschutz ergeben – die genaue rechtliche Einordnung sollte geprüft werden.