Kündigung zum 30. Juni: Warum der Stichtag für die Urlaubsabgeltung so wichtig ist

Damit eine Kündigung zum 30. Juni wirksam ist, muss sie dem Arbeitnehmer spätestens am 31. Mai zugehen. Ein später Einwurf in den Briefkasten reicht nicht, wenn dieser am selben Tag nicht mehr geleert wird. Sicher ist nur die persönliche Übergabe oder frühzeitige Zustellung.
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Kündigung zum 30. Juni: Warum der Stichtag für die Urlaubsabgeltung so wichtig ist

Der 30. Juni ist nicht nur ein beliebter Kündigungstermin – er hat auch entscheidende arbeitsrechtliche Folgen: Wer das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli beendet, erhält den Urlaubsanspruch nur anteilig. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen ab dem 1. Juli, muss der volle Jahresurlaub abgegolten werden – das kann finanziell mehrere hundert Euro Unterschied machen.

Warum der 30. Juni der entscheidende Stichtag ist

Gemäß § 5 Abs. 1 c Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht bei einer Beendigung bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Wer hingegen ab dem 1. Juli ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub – auch wenn nur ein halbes Jahr gearbeitet wurde.

Das bedeutet: Eine Kündigung zum 30. Juni kann dazu führen, dass nur die Hälfte des Urlaubs ausgezahlt wird, während eine Kündigung zum 1. Juli oder später den gesamten Jahresurlaub sichert.

Achtung beim Zugang der Kündigung: Es zählt der tatsächliche Erhalt

Damit eine Kündigung rechtlich wirksam zum 30. Juni erfolgen kann, muss sie dem Arbeitnehmer spätestens am 31. Mai zugehen – nicht nur abgeschickt, sondern tatsächlich empfangen worden sein.

Typische Fehlerquellen:

  • Einwurf in den Briefkasten am späten Abend des 31. Mai
  • Versand per Einschreiben, das erst am nächsten Tag ankommt
  • Zustellung durch Boten nach üblichem Posteingang

Entscheidend ist, wann der Briefkasten normalerweise geleert wird. Wird eine Kündigung z. B. erst um 11:30 Uhr eingeworfen, kann sie unter Umständen erst am 1. Juni als zugegangen gelten – und damit erst zum 31. Juli wirksam sein.

Der Unterschied: Halber oder voller Urlaubsanspruch

Ein einziges Missverständnis beim Kündigungszugang kann dazu führen, dass statt 12 nur 6 Urlaubstage abgegolten werden – oder umgekehrt. Das wirkt sich direkt auf die Abfindungssumme bzw. die Urlaubsabgeltung aus.

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  • Wie viele Urlaubstage müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden?
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Fazit: Der 30. Juni entscheidet über Ihr Urlaubsgeld

Eine rechtssichere Kündigung zum 30. Juni ist arbeitsrechtlich nicht nur eine Formsache. Sie hat direkten Einfluss auf die Höhe der Urlaubsabgeltung.
Nur wer die Fristen exakt einhält, sichert sich den vollen Urlaubsanspruch oder vermeidet unnötige Mehrkosten.

Tipp: Wenn Sie eine Kündigung planen oder erhalten haben, prüfen Sie unbedingt den Zugang der Erklärung und das Beendigungsdatum – und berechnen Sie Ihre Ansprüche mit dem Urlaubsrechner.

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