Der 30. Juni ist nicht nur ein beliebter Kündigungstermin – er hat auch entscheidende arbeitsrechtliche Folgen: Wer das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli beendet, erhält den Urlaubsanspruch nur anteilig. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen ab dem 1. Juli, muss der volle Jahresurlaub abgegolten werden – das kann finanziell mehrere hundert Euro Unterschied machen.
Gemäß § 5 Abs. 1 c Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht bei einer Beendigung bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Wer hingegen ab dem 1. Juli ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub – auch wenn nur ein halbes Jahr gearbeitet wurde.
Das bedeutet: Eine Kündigung zum 30. Juni kann dazu führen, dass nur die Hälfte des Urlaubs ausgezahlt wird, während eine Kündigung zum 1. Juli oder später den gesamten Jahresurlaub sichert.
Damit eine Kündigung rechtlich wirksam zum 30. Juni erfolgen kann, muss sie dem Arbeitnehmer spätestens am 31. Mai zugehen – nicht nur abgeschickt, sondern tatsächlich empfangen worden sein.
Entscheidend ist, wann der Briefkasten normalerweise geleert wird. Wird eine Kündigung z. B. erst um 11:30 Uhr eingeworfen, kann sie unter Umständen erst am 1. Juni als zugegangen gelten – und damit erst zum 31. Juli wirksam sein.
Ein einziges Missverständnis beim Kündigungszugang kann dazu führen, dass statt 12 nur 6 Urlaubstage abgegolten werden – oder umgekehrt. Das wirkt sich direkt auf die Abfindungssumme bzw. die Urlaubsabgeltung aus.
Nutzen Sie unseren praktischen Urlaubsrechner, um schnell und einfach herauszufinden:
Der Urlaubsrechner hilft Ihnen dabei, rechtzeitig die Weichen richtig zu stellen, damit Sie keine Ansprüche verlieren.
Eine rechtssichere Kündigung zum 30. Juni ist arbeitsrechtlich nicht nur eine Formsache. Sie hat direkten Einfluss auf die Höhe der Urlaubsabgeltung.
Nur wer die Fristen exakt einhält, sichert sich den vollen Urlaubsanspruch oder vermeidet unnötige Mehrkosten.
Tipp: Wenn Sie eine Kündigung planen oder erhalten haben, prüfen Sie unbedingt den Zugang der Erklärung und das Beendigungsdatum – und berechnen Sie Ihre Ansprüche mit dem Urlaubsrechner.