Viele Arbeitnehmer glauben, sie hätten bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung – und es gibt viele Situationen, in denen der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen muss.
In diesem Beitrag erfährst du, wann kein Anspruch auf Abfindung besteht und worauf du achten solltest.
Wenn der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Kündigung ausspricht (z. B. betriebsbedingt) und kein Sozialplan, kein Tarifvertrag oder keine Abmachung besteht, besteht grundsätzlich kein Abfindungsanspruch.
Beispiel: Ein Betrieb kündigt korrekt wegen Auftragsrückgang. Es gibt keinen Sozialplan, keine Betriebsvereinbarung – dann entfällt die Pflicht zur Abfindung.
In der Praxis werden Abfindungen oft vor dem Arbeitsgericht gezahlt – aber nur, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig Klage erhebt.
Wenn du keine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen einreichst, gilt die Kündigung als wirksam – und der Arbeitgeber muss nichts zahlen.
Tipp: Eine Klage kann die Verhandlungsposition massiv verbessern.
Wenn du selbst kündigst, hast du grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung – es sei denn, der Arbeitgeber bietet dir freiwillig eine an (z. B. zur Vermeidung von Kündigungsfristen).
Bei einer verhaltensbedingten oder außerordentlichen Kündigung (z. B. wegen Fehlverhaltens) wird eine Abfindung nur in Ausnahmefällen gezahlt – meist zur Vermeidung eines Prozesses.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Abfindung bei Kündigung – nur dann, wenn:
Ein Arbeitgeber muss keine Abfindung zahlen, wenn es keine gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Grundlage gibt – und keine Klage droht. Trotzdem werden Abfindungen oft gezahlt, um Prozesse zu vermeiden.
Wichtig: Wer eine Kündigung erhält, sollte sofort rechtlich prüfen lassen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat – und damit die Chance auf eine Abfindung besteht.