Auch für die Urlaubsabgeltung ist der 30. Juni eine magische Grenze

8. Juni 2023
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Wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaub offen ist, dann muss dieser ausbezahlt, also abgegolten werden. 

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Dezember endet stellt sich die Frage, ob der Urlaub nur anteilig, oder der gesamte Jahresurlaub für die Berechnung maßgebend ist. Die Antwort findet sich in § 5 Abs. 1 c Bundesurlaubsgesetz. Dort ist geregelt, dass der Urlaubsanspruch nur anteilig besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis im ersten Halbjahr, also vor dem 1. Juli endet. Bei einer Beendigung mit dem 30. Juni ist also nur der halbe Jahresurlaub auszuzahlen, soweit noch vorhanden. Wenn das Arbeitsverhältnis am 15. Juli Endet, dann muss der gesamte Jahresurlaub abgegolten werden. 

Wenn also eine Kündigung am 31. Mai nicht ordentlich zugestellt wird und formal erst am 1. Juni beim Empfänger zugeht, dann kann das nicht nur zur Folge haben, dass sich der Beendigungstermin auf den 15. Juli verschiebt, sondern es führt auch dazu, dass nicht nur der halbe, sondern der gesamte Jahresurlaub abzugelten ist.