Der Aufhebungsvertrag – was Sie beachten müssen

24. November 2019
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Ein Arbeitsvertrag wird häufig nicht per Kündigung, sondern per Aufhebungsvertrag beendet. Welche Vor- und Nachteile dabei für Arbeitnehmer entstehen, erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie läuft das mit einem Aufhebungsvertrag?
  2. Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrags
  3. Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?
  4. Kann man als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag verweigern?
  5. Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld – was ist zu beachten?
  6. Kann man die Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen?
  7. Hat man bei einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Urlaub?
  8. Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag?
  9. Aufhebungsvertrag in der Ausbildung oder Probezeit
  10. Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

1. Wie läuft das mit einem Aufhebungsvertrag?

In einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden.

Es stellt sich die Frage: Warum kündigt der Arbeitgeber nicht einfach?

Der Arbeitnehmer genießt in aller Regel Kündigungsschutz. Er kann nicht ohne Weiteres entlassen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber dazu berechtigt sein sollte, muss er dies in einem langen und teuren Gerichtsprozess beweisen.

Einfacher ist es daher häufig für ihn, wenn einvernehmlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Der Arbeitnehmer akzeptiert darin den Verlust seines Arbeitsplatzes. Im Gegenzug erhält er in aller Regel eine Abfindung.


2. Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrags

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte sich mit dessen Folgen auseinandersetzen. Für den Arbeitnehmer ergeben sich diese Vor- und Nachteile:

Vorteile eines Aufhebungsvertrags:

  • Abfindung
    In den allermeisten Fällen sieht ein Aufhebungsvertrag eine Abfindung für den Arbeitnehmer vor. Darauf besteht zwar kein Anspruch, die Praxis zeigt aber, dass Aufhebungsverträge ohne Abfindung die Ausnahme sind.

    Schließlich verzichtet der Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag auf seinen Kündigungsschutz. Er gibt freiwillig seine Stelle auf. Ohne Gegenleistung ist dies für ihn meist unattraktiv.

  • Wohlwollendes Zeugnis
    Häufig wird in einem Aufhebungsvertrag auch vereinbart, dass der Arbeitgeber ein wohlwollendes Zeugnis ausstellt. Dies erleichtert die anschließende Stellensuche.

  • Aufhebungsvertrag statt Kündigung
    Mit einem Aufhebungsvertrag vermeidet ein Arbeitnehmer seine Kündigung. Das ist insbesondere von Vorteil, wenn er wegen eines Fehlverhaltens entlassen werden soll. Gerade im Falle einer drohenden fristlosen Kündigung können auf diese Weise schwere Nachteile abgewendet werden. Die fristlose Kündigung führt zu Lücken im Lebenslauf und kann die Suche nach einer neuen Stelle erschweren.

  • Neue Stelle während Kündigungsfrist antreten
    Es kann auch auf Wunsch des Arbeitnehmers zu einem Aufhebungsvertrag kommen. Hat er eine neue attraktivere Stelle in Aussicht, möchte er häufig so schnell wie möglich dort anfangen. Er muss allerdings die Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen abwarten.

    Schließt er allerdings einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber, kann schon ein früheres Ende vereinbart werden. Die neue Stelle kann der Arbeitnehmer gleich nach diesem Datum antreten.

Nachteile eines Aufhebungsvertrags:

  • Kein Kündigungsschutz
    Mit einem Aufhebungsvertrag gibt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freiwillig auf. Auch wenn er in der Situation nicht hätte gekündigt werden können, verliert er durch den Vertragsschluss seine Stelle. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die Sonderkündigungsschutz genießen (Schwerbehinderte, Betriebsräte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Auszubildende,…). Darüber hinaus muss der Betriebsrat zum Aufhebungsvertrag – anders als zur Kündigung – nicht angehört werden. Auch müssen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Dies kann zum Nachteil werden, wenn der Arbeitgeber sich kurzfristig trennen möchte und eine starke Verhandlungsposition hat.

  • Sperre beim Arbeitslosengeld und Anrechnung der Abfindung
    Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, muss in einigen Fällen mit einer vorübergehenden Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen. Wird das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet, kann sogar die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Mehr dazu finden Sie unten.

3. Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Sie ist in jedem Fall unterschiedlich. Welche Abfindung Sie wahrscheinlich erwarten können, erfahren Sie mithilfe unseres Abfindungsrechners.

Im Übrigen gilt folgende Faustregel: Je weniger der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, desto höher fällt die Abfindung aus. Könnte er Ihnen also gar nicht wirksam kündigen, dürfen Sie sich auf eine hohe Abfindung freuen. Hat er allerdings einen Kündigungsgrund zur Hand und lässt sich dieser vor Gericht leicht beweisen, wird die Abfindung geringer ausfallen.

Übrigens: Für die Höhe der Abfindung ist auch relevant, welche Abgaben darauf entfallen. Sozialversicherungsbeiträge sind für die Abfindung nicht zu zahlen. Allerdings ist sie zu versteuern. Hier profitiert der Arbeitnehmer von der sog. Fünftelregelung. Die Abfindung wird steuerlich demnach auf fünf Jahre verteilt. So wird vermieden, dass auf sie ein besonders hoher Steuersatz anzuwenden ist.


4. Kann man als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag verweigern?

Einfache Antwort: Ja! Es ist möglich, dass der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag verweigert.

Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ihn wollen.

Natürlich kann es im Einzelfall sein, dass der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer quasi alternativlos ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer andernfalls unter weniger attraktiven Umständen seinen Arbeitsplatz per Kündigung verliert. Trotzdem hat er immer die Wahl!

Übrigens sollte der Arbeitgeber nicht vorgeben, dass er ohne Weiteres kündigen könne, wenn dies nicht der Fall ist. Unterschreibt der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wegen dieser Drohung, kann er später per Anfechtung seinen Arbeitsplatz zurückgewinnen (s.u.). Das ist allerdings extrem schwierig! Deshalb gilt die Regel: Niemals einen Aufhebungsvertrag unter Druck unterschreiben. 


5. Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld – was ist zu beachten?

Wer mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat (oder Kinder gepflegt hat,…) und alle weiteren Bezugsvoraussetzungen erfüllt, erhält bei Verlust seiner Stelle Arbeitslosengeld I (ALG I). Dieses kann grundsätzlich bis zu zwölf Monate bezogen werden (ältere Arbeitnehmer bis zu 32 Monate).

Auch nach einem Aufhebungsvertrag besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld.


Vorsicht: In einigen Fällen muss allerdings nach einem Aufhebungsvertrag mit einer Sperrfrist gerechnet werden. Die Agentur für Arbeit kann den Bezug von Arbeitslosengeld bis zu zwölf Wochen sperren. Diese Zeit wird auf die gesamte Bezugsdauer angerechnet. Der Betrag, den man eigentlich während der Sperrfrist erhalten hätte, geht also verloren.  

Daneben kann die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag mitunter auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Man erhält entsprechend weniger Arbeitslosengeld. Dazu kommt es, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird.


6. Kann man die Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen?

In diesen Fällen verhängt die Agentur für Arbeit keine Sperre beim Arbeitslosengeld:

  • Es bestand ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag. Davon ist unter diesen Umständen auszugehen:
    • Der Arbeitgeber hat eine Kündigung in Aussicht gestellt
    • Diese soll aufgrund betrieblicher (z.B. Stelleabbau) oder personenbedingter (z.B. lange oder häufige Krankheit) Gründe ergehen (nicht: verhaltensbedingt; Ihnen darf also kein Verhaltensvorwurf gemacht werden)
    • Das Arbeitsverhältnis soll erst nach Ablauf der Kündigungsfrist enden
    • Der Arbeitnehmer ist nicht unkündbar
    • Die Abfindung beträgt maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

      Sollte keine oder eine höhere Abfindung gezahlt werden, prüft die Agentur für Arbeit, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Ist dies der Fall und wäre sie für den Arbeitnehmer nachteiliger (z.B. keine Abfindung), wird keine Sperrfrist verhängt.

Der Aufhebungsvertrag wird abgelehnt und die Kündigung durch den Arbeitgeber abgewartet. Gegen diese wird anschließend geklagt. Mitunter lässt sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs dieselbe Abfindungshöhe aushandeln. In der Regel wird dann keine Sperre beim Arbeitslosengeld verhängt. So sollten Sie allerdings nur nach arbeitsrechtlicher Beratung vorgehen!


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7. Hat man bei einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Urlaub?

Im Aufhebungsvertrag sollten unbedingt Regelungen über den Resturlaub enthalten sein. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, können Sie Ihren Resturlaub „in Natur“ nehmen. Ihr Arbeitgeber muss natürlich mitspielen und Ihnen entsprechend den Urlaub genehmigen. In jedem Fall können Sie per Aufhebungsvertrag nicht dazu gedrängt werden, für das noch laufende Arbeitsverhältnis auf Ihre offenen Urlaubstage zu verzichten.

  • Besteht nach Ende des Arbeitsverhältnisses immer noch Resturlaub, ist Ihnen dieser grundsätzlich abzugelten. Sie erhalten also Geld für jeden offenen Urlaubstag.

    Vorsicht: Für die Dauer der abzugeltenden Urlaubstage wird kein Arbeitslosengeld I gezahlt!

  • Der Arbeitgeber wird meist versuchen, die Abgeltung offener Urlaubstage zu vermeiden. Er wird Ihnen daher eine sog. Erledigungs- oder Abgeltungsklausel vorschlagen. Danach sollen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein (auch die auf Abgeltung des Resturlaubs).
    Wirksam ist dies allenfalls, wenn die Höhe der Abfindung auch den offenen Resturlaub berücksichtigt. Ob Sie trotz einer solchen Klausel Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, sollten Sie von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

8. Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag?

Mittlerweile ist der Unterschied zwischen Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag für Sie nur noch theoretisch relevant. Der Aufhebungsvertrag selbst führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis endet. Hingegen setzt der Abwicklungsvertrag voraus, dass schon aus einem anderen Grund der Arbeitsvertrag beendet wird (meist durch eine vorherige Kündigung des Arbeitgebers).

Im Abwicklungsvertrag einigt man sich darauf,

Auch im Übrigen ähneln die Klauseln denen eines Aufhebungsvertrags. So werden unter anderem Regelungen über den Resturlaub, die Herausgabe von Gegenständen und das Zeugnis getroffen.

Früher ging man davon aus, dass die Abfindung aus einem Abwicklungsvertrag keine Sperre beim Arbeitslosengeld auslöse. Das ist allerdings seit einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2003 überholt. Es ist mit denselben Konsequenzen wie bei einem Aufhebungsvertrag zu rechnen.


9. Aufhebungsvertrag in der Ausbildung oder Probezeit

Auch in der Ausbildung kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Es ergeben sich keine Unterschiede zum oben Gesagten. Bei minderjährigen Auszubildenden ist allerdings die Zustimmung der Eltern erforderlich. Häufig haben Auszubildende noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie nicht lange genug eingezahlt haben. Das sollte unbedingt bedacht werden, wenn keine neue Stelle in Aussicht ist!

In der Probezeit besteht meist kein Grund für einen Aufhebungsvertrag. Schließlich können sich beide Seiten kurzfristig und unkompliziert voneinander per Kündigung trennen.

Mitunter versucht der Arbeitgeber aber, mit einem Aufhebungsvertrag in der Probezeit diese zu verlängern. Der Vertrag sieht dann vor, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Datum nach der Probezeit ausscheiden wird. Allerdings erhält der Arbeitgeber ein Widerrufsrecht. Sollte der Mitarbeiter sich also bewähren, wird der Aufhebungsvertrag aufgelöst und es schließt sich eine reguläre Beschäftigung an. Ob dies zulässig ist, hängt stark vom Einzelfall ab. In einigen Fällen werden so die Vorschriften zur Befristung umgangen.


10. Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ist ein Aufhebungsvertrag einmal geschlossen, gilt er. Das Arbeitsverhältnis ist beendet und Sie haben Anspruch auf eine Abfindung.

In einigen Fällen haben Sie allerdings im Aufhebungsvertrag ein Widerrufsrecht:

  • Arbeitgeber zahlt Abfindung nicht
    Sollte Ihr Arbeitgeber auch nach einer von Ihnen gesetzten Frist die Abfindung nicht zahlen, können Sie vom Vertrag grundsätzlich zurücktreten. Ihr Arbeitsverhältnis entsteht wieder, Ihr Recht auf die Abfindung geht natürlich verloren.

  • Arbeitgeber täuscht oder droht
    Vom Aufhebungsvertrag können Sie sich auch lösen, wenn Sie ihn aufgrund einer Täuschung oder Drohung des Arbeitgebers abgeschlossen haben. Ein klassischer Fall ist, dass Ihnen mit einer offensichtlich unwirksamen Kündigung gedroht wird, sollten Sie nicht unterschreiben. Ein Anfechtungsrecht steht Ihnen ebenso zu, wenn Ihr Arbeitgeber wahrheitswidrig vorgibt, dass Ihre Stelle ohnehin bald entfalle.  Aber Vorsicht! Ist ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, ändert sich die Beweislast. Wer als Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten will, der muss beweisen, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig gewesen wäre.

  • Betriebliche Situation ändert sich
    Aufhebungsverträge werden häufig zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen geschlossen. Man geht also davon aus, dass die Arbeit des Betroffenen nicht mehr benötigt wird. Stellt sich noch vor vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses das Gegenteil heraus, kann die Fortsetzung des Arbeitsvertrages verlangt werden. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn überraschend ein neuer Großauftrag eingeht. Es handelt sich allerdings um Ausnahmefälle.

  • Gebot fairen Verhandelns verletzt
    Neuerdings erlaubt das Bundesarbeitsgericht auch den Widerruf des Aufhebungsvertrags, wenn der Arbeitgeber besonders unfair verhandelt. Im entschiedenen Fall suchte er eine erkrankte Arbeitnehmerin in ihrer Wohnung auf, um ihr einen Aufhebungsvertrag zu unterbreiten. Auf welche Fälle dieses Widerrufsrecht übertragen werden kann, ist noch abzuwarten.

  • Aufhebungsvertrag enthält Widerrufsrecht
    In manchen Aufhebungsverträgen ist darüber hinaus ausdrücklich vorgesehen, ob und unter welchen Umständen Sie den Aufhebungsvertrag widerrufen können.