Die “Turboklausel” – eine oft verwendete Bestimmung in Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen.

8. Juli 2023
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Sie ermöglicht es dem Arbeitnehmer, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, wobei die ersparten Gehälter auf die Abfindungssumme angerechnet werden. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein Arbeitnehmer eine neue Stelle findet und frühzeitig ausscheidet, muss der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kündigungszeitpunkt und dem tatsächlichen Ausscheidungsdatum auf die Abfindungssumme aufschlagen.
Die Nutzung einer Sprinterklausel bringt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Vorteile. Der Arbeitnehmer kann flexibel eine neue Stelle antreten, ohne Einnahmeverluste zu erleiden. Zudem werden die ersparten Gehälter auf die Abfindung angerechnet, was steuerliche Vorteile mit sich bringt. Abfindungen werden nach der Fünftelregel besteuert, was für den Arbeitnehmer günstiger sein kann. Außerdem sind Abfindungszahlungen sozialversicherungsfrei.
Für den Arbeitgeber ergeben sich ebenfalls Vorteile. Durch den vorzeitigen Ausscheid des Arbeitnehmers entfallen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Zudem kann die Stelle früher wiederbesetzt werden, was betriebswirtschaftliche Vorteile mit sich bringt.
Es gibt jedoch auch potenzielle Fallstricke bei der Nutzung einer Sprinterklausel. Ein Formverstoß seitens des Arbeitnehmers kann negative Folgen haben. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erklärung des Arbeitnehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Kündigung darstellt und daher der Schriftform nach § 626 BGB bedarf. Eine elektronische Form wie Fax oder E-Mail ist nicht ausreichend. Somit kann eine falsch oder unzureichend formulierte Kündigungserklärung dazu führen, dass das Sonderkündigungsrecht aus der Sprinterklausel nicht wirksam geltend gemacht werden kann. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber im ungünstigsten Fall fristlos kündigen und der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung entfällt.