Illegales Überwachungsvideo als Beweis für Kündigung?

8. Juli 2023
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Video Überwachung am Arbeitsplatz, die gegen Datenschutzregeln verstößt, im Kündigungsschutzprozess als Beweismittel für Fehlverhalten verwendet werden kann.
Im entschiedenen Fall wurde einem Arbeitnehmer vorgeworfen, das Werksgelände nach Beginn der Arbeitszeiterfassung wieder verlassen zu haben, ohne sich abzumelden. Der Arbeitgeber stützte sich auf Videoaufzeichnungen, die den Vorwurf belegen konnten.
Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die Überwachung gegen Datenschutzgesetze verstoße und die Aufnahmen daher nicht verwertet werden dürften. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht und entschieden zugunsten eines Beweisverwertungsverbots.
Das BAG widersprach dieser Auffassung und betonte, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einer Verwertung der Aufnahmen nicht entgegenstehe. Das Gericht argumentierte, dass im Fall eines vorsätzlichen Fehlverhaltens das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts schwerer wiegt als die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers. Ein Beweisverwertungsverbot würde nur gelten, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstelle.
Experten begrüßten die Entscheidung des BAG und betonten, dass offene Videoüberwachung ein anerkanntes Mittel zur betrieblichen Gefahrprävention sei. Allerdings sei eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur in engen Grenzen zulässig und müsse auf konkreten Verdacht und als mildestes Mittel zur Aufdeckung von Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen erfolgen.
Interessant ist, dass das BAG die Ansicht vertritt, eine Betriebsvereinbarung könne allein kein Beweisverwertungsverbot begründen. Dies sei für die Gerichte nicht bindend. Der Europäische Gerichtshof hat noch nicht entschieden, ob aus Verstößen gegen die DSGVO ein Verwertungsverbot abgeleitet werden kann.
Insgesamt setzt das BAG mit diesem Urteil seine bisherige Linie fort, wonach Datenschutz kein absoluter Täterschutz ist und Beweisverwertungsverbote nur bei gravierenden Verstößen gegen Datenschutzvorgaben angenommen werden.