Ende Mai ist für arbeitsrechtliche Kündigungen immer ein besonderer Zeitpunkt

2. Juni 2023
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Für viele Arbeitsverhältnisse gilt eine Monatsfrist für Kündigung. Eine Kündigung zum Halbjahresende, zum 30. Juni,  muss also spätestens am 31. Mai dem Empfänger zugehen, damit sie noch zum 30. Juni wirksam werden kann. 

Was gilt aber, wenn eine Kündigung z.B. durch einen Boten oder per Einschreiben am Mittag des 31. Mai in den Briefkasten eingeworfen wird? Geht die Kündigung dann tatsächlich an diesem Tag zu, oder erst bei Leerung des Briefkastens am nächsten Tag?

Das kommt – wie so oft – darauf an. Hier konkret darauf, wann beim Empfänger in der Regel die Post zugestellt und der Briefkasten geleert wird. Wenn die Post idR vor 10.00 Uhr zugestellt und der Briefkasten entsprechend früh geleert wird, dann ist der Einwurf eines Briefs um 11.30 womöglich bereits zu spät und geht erst am nächsten Tag zu. 

Wer also eine Frist einhalten muss, der muss dafür sorgen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich noch erhält. Das geht z.B. durch eine persönliche Übergabe statt Einwurf in den Briefkasten.

Wer einfach nur ein Einschreiben verschickt, oder gar am Abend des 31. Mai noch per Boten eine Kündigung einwerfen lässt, der hat womöglich Pech gehabt.