Sind Nachfragen zum Arbeitszeugnis beim früheren Arbeitgeber erlaubt?

1. Juni 2023
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Wer sich auf einen neuen Job bewirbt, der legt seiner Bewerbung die Arbeitszeugnisse seiner bisherigen Arbeitgeber bei.

Aber was bringt das demjenigen, der über die Einstellung entscheidet? 

Jeder Personalverantwortliche weiß heute, dass Arbeitszeugnisse vielleicht noch eine gewisse Auskunft über die Art der früheren Tätigkeit geben. Im Hinblick auf Führungs- und Leistungsbeurteilung haben Arbeitszeugnisse allerdings keinen Aussagewert mehr, weil Arbeitnehmer sich jederzeit ihr Wunschzeugnis einklagen können und die meisten Arbeitgeber schon standardmäßig eine mindestens gute Beurteilung schreiben, um Diskussionen zu vermeiden. 

Arbeitgeber, die tatsächlich wissen wollen, wie der Bewerber „als Mitarbeiter so war“, greifen oft zum Telefon und rufen den Aussteller des Arbeitszeugnisses an. Da wird dann nicht selten „Klartext“ geredet. 

Aber ist das zulässig? 

Nicht ohne weiteres. Wenn der frühere Arbeitgeber Auskünfte über das Arbeitsverhältnis erteilt, dann gibt er letztlich personenbezogene Daten heraus. Es ist also u.a. zu fragen, ob die Auskunftserteilung datenschutzrechtlich – im Lichte des DSGVO – zulässig ist. 

Die Regel lautet dort: Grundsätzlich sind solche Auskünfte verboten, wenn nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Erhält der Bewerber also Kenntnis davon, dass ein früherer Arbeitgeber Auskünfte über das Arbeitsverhältnis erteilt, ohne dass der Bewerber dazu seine Einwilligung erteilt hat, dann besteht ein Unterlassungsanspruch. Außerdem kann der Bewerber womöglich Auskunft darüber verlangen, was der frühere Arbeitgeber wem gegenüber erzählt hat und am Ende sogar Schadensersatz wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte fordern. 

Fazit: 

Wer als Bewerber nach gut gelaufenen Bewerbungsgesprächen plötzlich Absagen bekommt und den Verdacht hat, dass dies mit negativen Aussagen seines früheren Arbeitgebers zu tun hat, der sollte nachforschen, ob es ohne seine Einwilligung zu Kontakt gekommen ist. 

Wer als Arbeitgeber bei früheren Arbeitgebern von Bewerbern telefonisch nachfragen will, der muss sich eine Einwilligung des Bewerbers besorgen. 

Es ist natürlich möglich, in einer Bewerbung bereits vorab so eine Einwilligung zu erteilen und zu erklären, dass man mit Nachfragen bei früheren Arbeitgebern einverstanden ist. Am besten benennt man bestimmte Ansprechpartner dort ausdrücklich als Referenz.