Ein Blick auf die Causa Podolski und ihre arbeitsrechtlichen Implikationen für Filialleiter und Franchise-Nehmer
Die Eröffnung des neuen Mangal-Döner am Augsburger Martin-Luther-Platz durch Fußball-Weltmeister Lukas Podolski sorgte für Aufsehen – nicht nur bei hungrigen Fans, sondern auch bei den Lebensmittelkontrolleuren. Die Schlagzeile der Augsburger Allgemeinen vom 23.04.2025 bringt es auf den Punkt: Hygiene-Vorwürfe gegen Podolskis Kebab-Kette – so ist die Lage in Augsburg (zur Quelle).
Was auf den ersten Blick wie ein medienwirksamer Aufreger wirkt, wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf – insbesondere für Filialleiterinnen und Filialleiter, die in der Verantwortung stehen, wenn Mängel auftreten. Doch was passiert, wenn die Ursachen für unsaubere Zustände nicht im Verhalten einzelner Mitarbeitender liegen, sondern im System selbst – etwa durch Personalmangel, fehlende Schulung oder unzureichende Organisation? Welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten bestehen in einem solchen Fall? Und wie sollte ein Arbeitgeber professionell und rechtskonform reagieren?
Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, wurden in der Augsburger Mangal-Filiale 14 Mängel festgestellt – darunter unsaubere Fußböden und abblätternder Anstrich. Zwar wurde der Betrieb nicht geschlossen, jedoch war eine Nachkontrolle nötig. Die Kölner Filialen von Podolskis Franchise-Kette gerieten indes deutlich stärker in die Kritik: Mäusebefall, „schimmelartige Beläge“ und ignorierte Behördenanordnungen wurden dokumentiert.
In der Stellungnahme des Unternehmens heißt es, man arbeite mit einem externen Hygiene-Berater und setze verbindliche Systemstandards um. Dennoch stellen sich grundlegende Fragen: Wie weit reicht die Verantwortung des Filialleiters, wenn das übergeordnete Management versagt? Und wie kann sich eine Führungskraft rechtlich zur Wehr setzen, wenn sie für strukturelle Mängel haftbar gemacht werden soll?
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Wer Pflichten verletzt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen – bis hin zur Abmahnung oder Kündigung. Doch diese Konsequenzen setzen eine individuelle Pflichtverletzung voraus.
Nicht jede Verunreinigung führt automatisch zur Haftung des Filialleiters. Wenn Hygienemängel auf strukturelle Defizite zurückzuführen sind – etwa fehlende Schulungskonzepte, unzureichende Ressourcen oder unrealistische Zielvorgaben – kann sich die betroffene Führungskraft wehren.
Hier setzt die sogenannte „Entlastungspflicht“ an: Filialleiter können sich entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie auf Missstände hingewiesen haben, notwendige Meldungen an die Zentrale erfolgten und innerbetriebliche Gegenmaßnahmen – wie etwa Reinigungspläne oder Abhilfeanforderungen – eingeleitet wurden.
Auch Arbeitgeber sollten wissen: Wer Mängel ignoriert oder Führungskräfte für systemische Fehler verantwortlich macht, riskiert nicht nur arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch Imageschäden und Bußgelder. Die Verpflichtung zur Einhaltung von Hygienestandards ergibt sich nicht nur aus dem Infektionsschutzgesetz, sondern auch aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.
Daher gilt:
Gerade Franchisegeber wie „Mangal x LP10“ tragen eine besondere Verantwortung: Sie müssen sicherstellen, dass das Hygienekonzept nicht nur auf dem Papier existiert, sondern im Alltag praktikabel umsetzbar ist.
Der Fall Lukas Podolski zeigt: Hygiene ist nicht nur eine Frage der Sauberkeit, sondern auch der arbeitsrechtlichen Verantwortung. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind gefordert, Risiken zu erkennen und angemessen zu reagieren. Wer in einer Filiale arbeitet, die mit strukturellen Defiziten kämpft, ist nicht machtlos – und wer als Arbeitgeber hygienische Standards konsequent umsetzt, schützt nicht nur Kundinnen und Kunden, sondern auch die eigene Belegschaft.
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