Die Antwort auf diese Frage wird viele Arbeitnehmer erstaunen, denn sie lautet: Die Abfindung ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt!
Diese Antwort stimmt jedenfalls, wenn mit der Frage gemeint ist: Wo ist geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung beanspruchen kann.
Tatsächlich gibt es in Deutschland keinen allgemeinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt.
Die Antwort auf die Frage “Wann bekommt man eine Abfindung” finden sie hier.
Wo sich gesetzliche (oder andere wichtige) Regeln zur Abfindung finden, erfahren sie nachfolgend:
Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) finden sich einige Vorschriften, in denen es um die Zahlung einer Abfindung geht. Insbesondere sind da:
Im § 1a KschG findet sich auch die oft erwähnte Grundformel für die Berechnung einer Abfindung:
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
§ 1a KSchG
Als gesetzliche Regelung findet diese Formel aber nur Anwendung in dem Fall, der in § 1a KSchG beschrieben ist. Es lässt sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten, dass grundsätzlich bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung, schon gar nicht im genannten Umfang, zu zahlen ist.
Bei einer rechtswirksamen betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber keine Abfindung bezahlen.
In § 10 KSchG wird auch etwas über die Höhe eine Abfindung gesagt. Zunächst findet sich eine Deckelung des Abfindungsbetrages auf 12, bei älteren Arbeitnehmern und langer Betriebszugehörigkeit auf bis zu 18 Monatsgehälter. Konkret heißt es:
Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG
Außerdem enthält Absatz 3 hier eine Einschränkung hinsichtlich des für die Berechnung zu Grunde zu legenden Gehalts:
Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
§ 10 Abs. 3 KSchG
Vor allem aber findet § 10 nur dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis vom Gericht aufgelöst wird, weil zur Überzeugung des Gerichts die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar geworden ist. Die Anforderungen an einen solchen Antrag sind aber hoch – es reicht nicht aus, lediglich pauschal “Mobbing” oder “Bossing” zu behaupten.
Warum werden dann so häufig Abfindungen bezahlt, wenn es doch gar keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt?
Es gibt natürlich Fälle, in denen durch Betriebsvereinbarungen, Sozialplänen, Tarifverträge oder direkt in Arbeitsverträgen Abfindungen festgelegt sind. Solche Vereinbarungen finden sich aber überwiegend in Großunternehmen.
In kleinen oder mittleren Unternehmen werden allerdings auch sehr oft Abfindungen bezahlt, ohne dass es dafür einen konkreten gesetzlichen Anspruch gibt. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass für Arbeitgeber ein Kündigungsschutzverfahren ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt und eine rechtswirksame Kündigung oft nur sehr schwer durchzuführen ist.
Mit der Abfindung kauft sich der Arbeitgeber also von dem Risiko frei, das mit einer Arbeitgeberkündigung und einem Kündigungsschutzverfahren verbunden ist.
Damit lässt sich Folgendes festhalten: