Wo ist die Abfindung geregelt?

18. März 2019
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Die Antwort auf diese Frage wird viele Arbeitnehmer erstaunen, denn sie lautet: Die Abfindung ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt!

Diese Antwort stimmt jedenfalls, wenn mit der Frage gemeint ist: Wo ist geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung beanspruchen kann.


Kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung

Tatsächlich gibt es in Deutschland keinen allgemeinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt.

Die Antwort auf die Frage “Wann bekommt man eine Abfindung” finden sie hier.

Wo sich gesetzliche (oder andere wichtige) Regeln zur Abfindung finden, erfahren sie nachfolgend:

Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) finden sich einige Vorschriften, in denen es um die Zahlung einer Abfindung geht. Insbesondere sind da:

  • § 1a KSchG – Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  • § 10 KSchG – Höhe der Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts

Regelung in § 1a KSchG

Im § 1a KschG findet sich auch die oft erwähnte Grundformel für die Berechnung einer Abfindung:

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.


§ 1a KSchG

Als gesetzliche Regelung findet diese Formel aber nur Anwendung in dem Fall, der in § 1a KSchG beschrieben ist. Es lässt sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten, dass grundsätzlich bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung, schon gar nicht im genannten Umfang, zu zahlen ist.

Bei einer rechtswirksamen betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber keine Abfindung bezahlen.


Regelung in § 10 KSchG

In § 10 KSchG wird auch etwas über die Höhe eine Abfindung gesagt. Zunächst findet sich eine Deckelung des Abfindungsbetrages auf 12, bei älteren Arbeitnehmern und langer Betriebszugehörigkeit auf bis zu 18 Monatsgehälter. Konkret heißt es:

Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG

Außerdem enthält Absatz 3 hier eine Einschränkung hinsichtlich des für die Berechnung zu Grunde zu legenden Gehalts:

Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.


§ 10 Abs. 3 KSchG

Vor allem aber findet § 10 nur dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis vom Gericht aufgelöst wird, weil zur Überzeugung des Gerichts die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar geworden ist. Die Anforderungen an einen solchen Antrag sind aber hoch – es reicht nicht aus, lediglich pauschal “Mobbing” oder “Bossing” zu behaupten.


Regeln für die Abfindung

Warum werden dann so häufig Abfindungen bezahlt, wenn es doch gar keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt?

Es gibt natürlich Fälle, in denen durch Betriebsvereinbarungen, Sozialplänen, Tarifverträge oder direkt in Arbeitsverträgen Abfindungen festgelegt sind. Solche Vereinbarungen finden sich aber überwiegend in Großunternehmen.

In kleinen oder mittleren Unternehmen werden allerdings auch sehr oft Abfindungen bezahlt, ohne dass es dafür einen konkreten gesetzlichen Anspruch gibt. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass für Arbeitgeber ein Kündigungsschutzverfahren ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt und eine rechtswirksame Kündigung oft nur sehr schwer durchzuführen ist.

Mit der Abfindung kauft sich der Arbeitgeber also von dem Risiko frei, das mit einer Arbeitgeberkündigung und einem Kündigungsschutzverfahren verbunden ist.


Abfindung = Kündigungsschutz = Abfindung

Damit lässt sich Folgendes festhalten:

  • Ohne Kündigungsschutz keine Abfindung, denn wer als Arbeitgeber einfach Kündigen kann, hat kein Risiko und daher keine Motivation zur Zahlung einer Abfindung (natürlich mit Ausnahme der Arbeitgeber, die aufgrund ihrer sozialen Verantwortung freiwillig eine Abfindung zahlen – sowas gibt es nicht zu selten).
  • Für die Berechnung der Abfindung gibt es keine klaren Regeln. Die Abfindung ist Verhandlungssache und sollte deshalb mit professioneller Unterstützung durch einen Fachanwalt verhandelt werden.
  • Der Kündigungsschutz entfällt, wenn nicht 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Wer das verpasst, hat kaum noch eine Chance eine Abfindung im Verhandlungswege zu bekommen.