Nutzungsbedingungen Abfindung4U


1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Anfragen zur Prüfung eines erfolgsabhängigen Honorars im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Beratung durch Rechtsanwalt Alexander Meyer sowie dessen Mitarbeiter und beauftragte Rechtsanwälte.

2. Beauftragung und Auftragsumfang

Die Zusendung der Unterlagen über die dafür zur Verfügung gestellten Online-Formulare begründet noch kein Mandatsverhältnis sondern stellt eine unverbindliche Anfrage dar. Auf den Abschluss einer Vereinbarung über ein Erfolgshonorar besteht kein Anspruch. Die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars hängt zunächst von rechtlichen Voraussetzungen ab, steht jedoch auch bei deren Vorliegen im Ermessen des Rechtsanwalts. Eine Beauftragung zur anwaltlichen Beratung und Vertretung kommt erst zu Stande, wenn der Mandant unabhängig von der Anfrage über das Online-Formular erklärt hat, ein Mandat erteilen zu wollen. Das kann auch mündlich oder in Textform erfolgen. In der Unterzeichnung einer Vollmacht oder der Freigabe von anwaltlichen Schreiben ist regelmäßig eine Beauftragung zu sehen.

Soweit der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, ist die Beauftragung unter der Bedingung, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung übernimmt.

3. Mitwirkungspflichten

Die rechtliche Bewertung hängt maßgeblich von den Unterlagen ab, die dem Mandanten zur Prüfung übermittelt. Deshalb ist der Mandant verpflichtet, die zur Auftragsdurchführung nötigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen  rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Angaben zu machen.

4. Hinweise zu Kosten im Arbeitsrecht

Soweit eine Erfolgshonorarvereinbarung nicht zu Stande kommt, sind folgende Hinweise zu beachten:

DieVergütung eines Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt ist berechtigt
Vorschüsse zu erheben. Ist ein Mandant nicht in der Lage, die anwaltliche Vergütung und etwaige Gerichtskosten zu begleichen, ist er verpflichtet dies mitzuteilen. Er kann sich dann um die Erlangung von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe bemühen. Erhält er diese Hilfe nicht, muss er die Anwaltsvergütung selbst bezahlen.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (außergerichtlich und gerichtlich I. Instanz) trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selber (vgl. § 12a ArbGG). Es wurde darauf hingewiesen, dass im außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Verfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht.

Die Erstberatung (ein mündlicher Rat oder eine mündliche Auskunft) kostet kraft Gesetz bei einem Verbraucher / Arbeitnehmer max. 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer.

5. Keine Überwachung von Fristen

Vor Erteilung eines Auftrags, d.h. vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung oder einer davon unabhängigen Auftragserteilung, werden keine Fristen überwacht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Erhalt einer Kündigung innerhalb von 3 Wochen Klage erhoben werden muss (§ 4 KSchG), andernfalls wird die Kündigung rechtswirksam.

Auch nach Auftragserteilung werden nur solche Fristen überwacht, die mit der konkreten Beauftragung direkt zusammenhängen.