Abfindung bei Kündigung

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass es bei einer Kündigung einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt. Das ist jedoch ein Irrtum. Das deutsche Arbeitsrecht sieht einen solchen Anspruch grundsätzlich nicht vor. Auch für die Berechnung einer Abfindung gibt es keine gesetzlichen Regeln.

Nur in Ausnahmefällen kann sich ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung ergeben. Meist muss die Abfindung zwischen den Parteien individuell ausgehandelt werden.

Anspruch auf Abfindung

Nur in einem einzigen Fall gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung – wenn nämlich der Arbeitgeber zusammen mit der betriebsbedingten Kündigung die Abfindung angeboten und sich dabei auf § 1a Kündigungsschutzgesetz berufen hat. Dieser in § 1a Kündigungsschutzgesetz geregelte Fall kommt in der Praxis nur sehr selten vor.

Eine Abfindung muss also entweder eine besondere Rechtsgrundlage haben oder zwischen den Parteien im Verhandlungswege vereinbart werden.

Als Rechtsgrundlage für eine Abfindung kommt z.B. einen Sozialplan, eine Aufhebungsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder in sehr seltenen Fällen eine gerichtlichen Festsetzung in Betracht.

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen mit Abfindungsangeboten

Probleme bereitet immer wieder die Frage, wie sich die Zahlung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt. Hier drohen bei schlechter Gestaltung von Aufhebungsverträgen Ruhe- oder Sperrzeiten. In besonders ungünstigen Fällen kann es dazu kommen, das sowohl eine Ruhezeit als auch eine Sperrzeit zusammen angeordnet wird. Auch die Anrechnung einer Abfindung ist möglich.

Auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge bieten sich neben der sog. “Fünftelregelung” verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Hier können sich für den Arbeitnehmer erhebliche Vorteile ergeben, die den Arbeitgeber aber nicht belasten oder sogar für beide Seiten positive Auswirkungen haben.

In jedem Fall ist es Ratsam, unmittelbar nach einer Kündigung Rat einzuholen, ob innerhalb der gesetzlichen Frist Kündigungsschutzklage erhoben werden muss.

Berechnung der Abfindung

Für die Berechnung einer Abfindung gibt es keine klaren gesetzlichen Regeln. In die Berechnung fließen unterschiedlichste Faktoren ein, darunter die Dauer der Beschäftigung, die Höhe des letzten Bruttogehalts, die Betriebsgröße, das Vorliegen einer Schwerbehinderung aber auch diverse andere Punkte.

Wir haben einen Online-Rechner zur Berechnung einer Abfindung entwickelt. Dieser Rechner gibt Ihnen einen realistischen Anhaltspunkt für eine mögliche Abfindung. Aber wie gesagt: Abfindungen sind Verhandlungssache! Und für solche Verhandlungen sind unsere Anwälte da…

RA Alexander Meyer erklärt unseren Abfindungsrechner im Video:

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