Das BAG hat noch einmal bekräftigt, dass alle Arbeitgeber die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen haben. Dies beinhaltet den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit, einschließlich Überstunden und Pausenzeiten.
Die Form des Zeiterfassungssystems kann frei festgelegt werden und muss nicht zwingend elektronisch erfolgen. Der deutsche Gesetzgeber muss jedoch noch genauere Vorgaben machen.
Nein, Vertrauensarbeitszeit bleibt weiterhin möglich, aber Arbeitszeiten müssen auch hier erfasst werden. Arbeitgeber müssen auch stichprobenartig prüfen, ob die Arbeitnehmer das Zeiterfassungssystem nutzen.
Ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz ist nicht unmittelbar bußgeldbewährt und stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Behörde muss, um ein Bußgeld verhängen zu können, zunächst anordnen, dass die Arbeitszeit im Betrieb erfasst werden soll. Erst, wenn einer entsprechenden Anordnung einer Arbeitsschutzbehörde nicht Folge geleistet wird, drohen Geldbußen.