Die Kündigungsschutzklage

31. März 2019
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Wer als Arbeitnehmer gekündigt wird steht vor der Frage:

Erhebe ich Kündigungsschutzklage, oder akzeptiere ich die Kündigung?

Wenn Sie sich diese Frage gerade stellen, dann empfehlen wir Ihnen: Lesen Sie zuerst unseren Artikel: Kündigung erhalten – was nun? Dort führen wir Sie in 4 Schritten durch die wichtigsten Handlungsmöglichkeiten, ihre Folgen und die Kosten.

Hier erfahren Sie, wie eine Kündigungsschutzklage funktioniert, also insbesondere:


Welchen Inhalt hat eine Kündigungsschutzklage?

Die Klage ist inhaltlich darauf gerichtet gerichtlich feststellen zu lassen, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.


Wo muss die Klage erhoben werden?

Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (§ 48 Arbeitsgerichtsgesetz). Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht an dem Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird (Arbeitsort). Dass ist in der Regel der Betrieb, in dem Sie zur Arbeit erscheinen. Es kann aber auch das Homeoffice sein, wenn Sie dort regelmäßig Ihre Arbeit leisten oder von dort als Außendienstler ihre Arbeit beginnen.


Wie kann man die Kündigungsschutzklage erheben?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Form gibt es für die Kündigungsschutzklage nicht. Theoretisch können Sie die Klage selbst mündlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts erheben.


Bis wann muss man die Kündigungsschutzklage erheben?

Die Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Gericht eingehen. So ist es in § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.


Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Zu den Kosten einer solchen Klage gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute Nachricht ist, dass Sie die Anwaltskosten des Arbeitgebers auch dann nicht tragen müssen, wenn Sie die Klage verlieren. Das gilt jedenfalls für die erste Instanz.

Die schlechte Nachricht ist: Ihre eigenen Anwaltskosten müssen Sie auf jeden Fall tragen – es sei denn, Sie haben eine Rechtsschutzversicherung.

Dieser Grundsatz, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt, egal wie das Verfahren in der ersten Instanz ausgeht, ist in § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz geregelt.

Wenn in der Güteverhandlung oder sonst in der ersten Instanz ein Vergleich geschlossen wird, fallen keine Gerichtskosten an. Dann müssen Sie nur die Anwaltskosten tragen. Wenn ein Urteil ergeht, dann muss der Verlierer die Gerichtskosten übernehmen.


Kostenrechner für die Kündigungsschutzklage

Mit den meisten online verfügbaren Prozesskostenrechnern können Sie das Kostenrisiko für einen Zivilprozess gut berechnen. Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage sind dort aber nicht ohne weiteres ersichtlich.

Wir haben deshalb einen besonderen Rechner für Kündigungsschutzklagen entwickelt. So sehen Sie sofort, welche Kosten anfallen, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

So nutzen Sie den Kostenrechner für Kündigungsschutzklagen:

Im ersten Feld tragen Sie ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt ein (so ermitteln Sie ihr durchschnittliches Monatsgehalt korrekt).

Der Rechner zeigt Ihnen die Kosten eines typischen Kündigungsschutzverfahrens, bei dem in der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ein Vergleich geschlossen wird. Das ist bei ca. 80% aller Kündigungsschutzklagen der Fall.

Wie läuft das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?

Sobald die Kündigungsschutzklage eingereicht ist, wird vom Arbeitsgericht eine Güteverhandlung anberaumt. Je nach Arbeitsbelastung des Gerichts wird diese erste Verhandlung 3 bis 6 Wochen nach Klageerhebung erfolgen. Die Güteverhandlung hat nur den Sinn eine Einigung zu erreichen. In vielen Fällen gelingt das auch.

Könnne sich die Parteien nicht einigen, dann geht das Gerichtsverfahren eigentlich erst richtig los. Der Arbeitgeber muss dann erst schriftlich seine Kündigung begründen und der Kläger muss dazu schriftlich Stellung nehmen. Meist wird mehrfach in und her geschrieben, bis schließlich die Hauptverhandlung stattfindet. Dort können dann auch Zeugen vernommen werden, die von den Parteien zuvor genannt worden sind.


Braucht man für eine Kündigungsschutzklage einen Anwalt?

Gegen eine Kündigung kann jeder Arbeitnehmer auch selbst Klage erheben. Ob das Sinn gibt, kann jeder für sich entscheiden. Ein entscheidender Punkt sind dabei natürlich die Kosten und damit die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung die übernimmt.

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, dann sollten Sie zunächst den Beitrag: Kündigung erhalte – was nun? Lesen.